Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegt, und es kommt auch eine Bindung an Strafurteile, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erlassen werden, in Betracht
§ 411 ZPO, §§ 6 ff MedienG, § 111 StGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 6 Ob 21/13a, 08.05.2013
OGH: Nach stRsp des OGH wird durch eine rechtskräftige Verurteilung nach §§ 6 f MedienG für die Zivilgerichte bindend und nicht mehr überprüfbar festgelegt, dass das Medienpublikum den im Urteil bezeichneten Medieninhalt als tatbestandsmäßig verstand. Der OGH hat außerdem klargestellt, dass die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart wirkt, dass der Verurteilte im nachfolgenden Rechtsstreit sich nicht darauf berufen kann, er habe eine Tat, derentwegen er vom Strafgericht verurteilt wurde, nicht begangen. Da die Bindungswirkung des Strafurteils aus seiner materiellen Rechtskraft abgeleitet wird, ist es aber ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon bei Klagseinbringung oder erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlag.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Verurteilung der Beklagten erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz, jedoch noch vor der Entscheidung der zweiten Instanz. Nach Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei um eine neue Tatsache iSd § 482 Abs 2 ZPO, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Bindung an diese Verurteilung nicht bestehe. Dem ist nicht zu folgen:
Die stRsp des OGH qualifiziert eine Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung als einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist auch die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil des LG Wiener Neustadt vom OGH jedenfalls in der hier gegebenen Verfahrenskonstellation zu berücksichtigen.