Home

Verfahrensrecht

OGH: Richtigstellung der Parteibezeichnung; Parteiänderung

Wenn schon aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagten in Anspruch nehmen will, kann die Berichtigung der Parteibezeichnung auch dann erfolgen, wenn es zu einem Personenwechsel kommt

25. 07. 2014
Gesetze:

§ 235 ZPO, § 226 ZPO


Schlagworte: Richtigstellung der Parteibezeichnung, Parteiänderung, Personenwechsel


GZ 2 Ob 75/14i, 22.05.2014


 


OGH: Gem § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85 ZPO.


 


Die Existenz zweier Rechtssubjekte ist zwar idR Indiz für einen (unzulässigen) Parteiwechsel und es trifft auch zu, dass der Mangel der Sachlegitimation nicht durch eine Änderung der Parteibezeichnung saniert werden kann. Wenn aber schon aus dem gesamten Inhalt der Klage in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ erkennbar ist, wen der Kläger als Beklagten in Anspruch nehmen will, kann die Berichtigung der Parteibezeichnung auch dann erfolgen, wenn es zu einem Personenwechsel kommt.


 


Demnach liegt eine Parteiänderung selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts etwa dann nicht vor, wenn sich durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis oder auf eine Rechnung eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein soll. Dabei wird auch darauf abgestellt, ob der als Beklagter in Anspruch Genommene seine Nennung in der Klage als offenbar irrig erkennen musste.


 


Die Klägerin hat in der Klagserzählung F***** M***** als Halter des am Unfall beteiligten Lkws bezeichnet. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung beantragte sie, als sich herausstellte, dass nicht er, sondern die GmbH der Zulassungsbesitzer sei. Nun müssen Zulassungsbesitzer und Halter zwar keineswegs ident sein, bei einem „Firmenfahrzeug“ wird man in aller Regel aber annehmen können, dass das Unternehmen auch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und es auf eigene Rechnung gebraucht. Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Fall auch gar nicht strittig, dass zwischen Halter und Zulassungsbesitzer Identität besteht.


 


Von dieser Prämisse ausgehend, musste aber für den in Anspruch genommenen F***** M*****, der als einziger Geschäftsführer der gleichnamigen GmbH fungiert, aus der Klagserzählung ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass in Wahrheit nicht er persönlich, sondern nur die gleichnamige GmbH als Halter gemeint sein konnte.


 


Damit liegen aber im vorliegenden Fall die in der erörterten Rsp des OGH entwickelten Voraussetzungen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung trotz Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts vor. Die vom Rekursgericht abgeänderte Entscheidung des Erstgerichts ist daher mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at