Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt; dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und um kein unbefristetes Recht, welches - einmal bewilligt - nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte; vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben
§ 219 ZPO, § 170 Geo
GZ 5 Ob 53/14a, 23.04.2014
OGH: Die Akteneinsicht ist die Informationsaufnahme aus dem Gerichtsakt. Dabei handelt es sich schon begrifflich um einen einmaligen Vorgang und - entgegen der Ansicht des Antragstellers - um kein unbefristetes Recht, welches - einmal bewilligt - nach Belieben des (einmal) Einsichtsberechtigten immer wiederholt werden könnte. Vielmehr müsste eine neuerliche Akteneinsicht erneut beantragt und darüber neuerlich entschieden werden, können sich doch zwischenzeitig die Bewilligungsvoraussetzungen geändert haben.
Da der Antragsteller bereits vor der Beschlussfassung des Erstgerichts tatsächlich Akteneinsicht erhalten hat, bestand zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts kein rechtliches Interesse mehr, kurz darauf neuerlich Akteneinsicht zu nehmen. Infolge der jedoch durch die erstgerichtliche Bewilligung möglichen neuerlichen Akteneinsicht war die Beschwer der Antragsgegnerin zur Rekurserhebung (nach wie vor) gegeben und die iSd Antragsabweisung erfolgte, abändernde Entscheidung des Rekursgerichts ist infolge des bis zur erstgerichtlichen Beschlussfassung jedenfalls weggefallenen rechtlichen Interesses des Antragstellers auch nicht zu beanstanden.