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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge im KBGG

§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG ist dahin auszulegen, dass nicht die auf die Einkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im jeweiligen Jahr der Einkunftserzielung insgesamt vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge maßgebend sind

25. 07. 2014
Gesetze:

§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG, § 8 Abs 1 Z 2 KBGG


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienstgrenze, Sozialversicherungsbeiträge


GZ 10 ObS 192/13b, 23.04.2014


 


OGH: Nach § 2 Abs 1 Z 3 KBGG hat ein Elternteil Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8 KBGG) den Grenzbetrag („Zuverdienstgrenze“) von € 16.200.-- nicht übersteigt. Die Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte hat nach § 8 KBGG zu erfolgen.



Gem § 8 Abs 1 Z 2 Satz 2 KBGG (idF vor dem 1. 1. 2012) sind Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen. Es sind also bei der Ermittlung des Zuverdienstes aus selbständiger Arbeit nicht die für das betreffende Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, welche erst im Nachhinein festgestellt werden können, sondern die im betreffenden Kalenderjahr (in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde) vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen. Ohne rechtliche Bedeutung hat es daher zu bleiben, wenn die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nur in einem geringeren als dem vorgeschriebenen Ausmaß entrichtet und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.



Nach der Neuregelung des § 8 Abs 1 Z 2 KBGG durch BGBl I 2011/139 sind andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG) zwar weiterhin mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind aber nun nicht mehr „um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung“ sondern pauschal um 30 %“ zu erhöhen. Diese Neuregelung ist mit 1. 1. 2012 in Kraft getreten und (nur) für Geburten nach dem 31. 12. 2011 anzuwenden.

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