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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zu den angemessenen Maßnahmen und Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung

Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen

25. 07. 2014
Gesetze:

§ 4 Wr VBO, § 37 Wr VBO, § 6 BEinstG, Art 5 RL 2000/78/EG


Schlagworte: Behinderung, Vertragsbedienstete, (mittelbare) Diskriminierung, angemessene Vorkehrungen


GZ 9 ObA 165/13z, 29.04.2014


 


OGH: Gem § 4 Abs 3 Wr VBO liegt eine Diskriminierung iZm einer Behinderung insbesondere nicht vor, wenn erforderliche und iSd Art 5 der RL 2000/78/EG (über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit) zu treffende angemessene Maßnahmen für Behinderte ergriffen werden oder nur deshalb nicht ergriffen werden, weil sie die Gemeinde Wien unverhältnismäßig belasten würden. Im letztgenannten Fall ist durch zumutbare Maßnahmen soweit als möglich zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Behinderten iSe größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken.



Der Begriff „angemessene Maßnahme“ wird von der RL nicht näher definiert, ist aber weit auszulegen. Vorkehrungen, auf die Menschen mit Behinderungen Anspruch haben, müssen angemessen sein, sie dürfen daher den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belasten. Ob eine Vorkehrungsmaßnahme iSd Art 5 RL 2000/78 angemessen ist, hat das nationale Gericht zu prüfen.



Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen schreibt die RL 2000/78 dem Arbeitgeber nicht die Einstellung, den beruflichen Aufstieg, die Weiterbeschäftigung oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einer Person vor, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Es ist nicht das Ziel und entspricht nicht den Wertungen der RL 2000/78, arbeitsunfähige Arbeitnehmer in Arbeitsverhältnissen zu halten. Die RL 2000/78 verlangt nach ihrem 17. Erwägungsgrund nicht die Weiterbeschäftigung einer Person, wenn diese zur Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht mehr fähig ist. Daher trifft auch den Arbeitgeber keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen.

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