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Wirtschaftsrecht

OGH: Bestellung eines Nachtragsliquidators

Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens; im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt

25. 07. 2014
Gesetze:

§ 93 GmbHG, § 40 FBG


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Bestellung eines Nachtragsliquidators, Beweislast


GZ 6 Ob 61/14k, 15.05.2014


 


OGH: Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen die früheren Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen Dritte angesehen werden. Dazu gehören auch Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz.


 


Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. Die Nachtragsliquidation soll nur dann eingeleitet werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme die Befriedigung von Gläubigern oder die Ausschüttung an die Gesellschafter ermöglicht. Anders als in einem streitigen Zivilprozess, in dem die Beweislast für anspruchsvernichtende Einwendungen idR dem Beklagten obliegt, können daher möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen. Der Verweis des Antragstellers auf allgemeine Beweislastregeln geht daher ins Leere.


 


Wenn die Vorinstanzen auf Grundlage des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts zu der Auffassung gelangten, die Geltendmachung der behaupteten Schadenersatzansprüche sei nicht erfolgversprechend, sodass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht gerechtfertigt sei, so ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

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