Bei Distanzdelikten ist sowohl der Ort der Handlung als auch der Ort des Erfolgs Tatort
§ 67 StGB
GZ 11 Os 156/13w, 10.12.2013
OGH: Gem § 67 Abs 2 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Bei Distanzdelikten - wie hier - ist sowohl der Ort der Handlung (Versenden von E-Mails) als auch der Ort des Erfolgs Tatort.