Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt
§ 94 GBG, § 26 GBG, § 27 GBG, §§ 1002 ff ABGB, § 1009 ABGB
GZ 5 Ob 110/13g, 21.02.2014
OGH: Nach oberstgerichtlicher Rsp sind Insichgeschäfte nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertreters besteht oder dieser einwilligt.
Für das Grundbuchsverfahren wird judiziert, dass das Selbstkontrahieren wegen der durch die prinzipiell nicht auszuschließende Interessenkollision bestehenden Gefährdung der Interessen des Machthabers nur ausnahmsweise keine Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt. Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt.
Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren insoweit ohne Vertretungsmacht. Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet.
Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge § 1 Abs 1 lit d NotAktsG erforderlichen Notariatsakts:
Zufolge § 69 Abs 1a NO genügt nämlich eine Vollmacht nach Abs 1 auch zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zu ihrer Gültigkeit des Notariatsakts bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.
Es genügte demnach die insoweit als Vollmacht zum Abschluss des Schenkungsvertrags zu wertende, notariell beglaubigte Zustimmungserklärung des Kommanditisten.