Voraussetzung ist, dass der beurkundende Notar unter Angabe des Datums die Einsichtnahme in die Urkunde bestätigt (§ 89b Abs 2 NO iVm § 89a Abs 3 NO), diese genau bezeichnet und deren Feststellungsinhalt in den für die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs relevanten Punkten wiedergibt
§ 26 GBG, § 27 GBG, § 89b NO
GZ 5 Ob 110/13g, 21.02.2014
OGH: Zufolge § 89b NO kann ein Notar Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich-beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass der beurkundende Notar unter Angabe des Datums die Einsichtnahme in die Urkunde bestätigt (§ 89b Abs 2 NO iVm § 89a Abs 3 NO), diese genau bezeichnet und deren Feststellungsinhalt in den für die Bewilligung des Grundbuchsgesuchs relevanten Punkten wiedergibt.