Es besteht kein Zweifel daran, dass Parteierklärungen auch bei Schenkungen nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB zu beurteilen sind
§ 938 ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB
GZ 5 Ob 110/13g, 21.02.2014
OGH: Ein Schenkungsvertrag iSd § 938 ABGB ist ein einseitig verpflichtendes, jedoch zweiseitiges Rechtsgeschäft, bedarf also der rechtgeschäftlichen Willenserklärungen beider Parteien. Mit dem Grundsatz, dass die Schenkung der Annahme durch den Beschenkten bedarf, wird die Zweiseitigkeit dieses Rechtsgeschäfts hervorgehoben. Entscheidend ist, dass ein Konsens über die unentgeltliche Zuwendung besteht. Es besteht kein Zweifel daran, dass Parteierklärungen auch bei Schenkungen nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB zu beurteilen sind.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bedarf es daher in einem wie hier vorliegenden, als Schenkungsvertrag bezeichneten Vertrag der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „Annahme“ der Schenkung durch den Beschenkten nicht. Es reicht aus, dass Vertragsparteien eine „Schenkung vereinbaren“, weil damit der Konsens über die unentgeltliche Zuwendung ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird.