Die einzelnen in § 138 ABGB angeführten Kriterien sind in jedem Einzelfall gesondert zu gewichten und zu berücksichtigen
§ 138 ABGB nF
GZ 4 Ob 79/14t, 20.05.2014
OGH: Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen sind jeweils solche des Einzelfalls und begründen nur bei Verletzung leitender Rechtsprechungsgrundsätze erhebliche Rechtsfragen.
Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen sowohl zur Frage der Obsorge als auch zu jener des Kontaktrechts sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Insbesondere sind sie - auch gestützt auf Gutachten von Sachverständigen - zu einer positiven Prognose betreffend die für eine gemeinsame Obsorge erforderliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern gelangt sowie zur Auffassung, dass mit der getroffenen Regelung auch den Wünschen der Kinder ausreichend Rechnung getragen wird.
Wenn die Revisionsrekurswerberin zu diesen Themen fehlende Kasuistik der Rsp konstatiert, ist ihr entgegen zu halten, dass eben diese Kasuistik der Einzelfallbeurteilung unterliegt. Diese wurde hier zumindest vertretbar vorgenommen.
Auch die Frage, ob es dem Wohl des Kindes entspricht, die in § 180 Abs 1 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (ua für den Fall, dass ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Beteiligung an der Obsorge anstrebt) vorgesehene Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen, ist eine solche des Einzelfalls, welche Beurteilung idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet.
Hier haben die Vorinstanzen das Erfordernis einer derartigen „Testphase“ mit der positiven Zukunftsprognose vertretbar verneint.
Zu der von der Revisionsrekurswerberin vermissten oberstgerichtlichen Rsp zum Verhältnis zwischen den einzelnen Kindeswohl-Kriterien des § 138 ABGB ist auf die Materialien zum KindNamRÄG 2013 zu verweisen, wonach die einzelnen in § 138 ABGB angeführten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert zu gewichten und zu berücksichtigen seien. Es könne und solle keine festgelegte „Rangordnung“ der Kriterien geben und es handle sich um keine abschließende Definition des Kindeswohls, sondern um eine demonstrative Aufzählung wesentlicher Kriterien zur Schärfung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs.
Die - dem Ziel des KindNamRÄG 2013, die gemeinsame Obsorge der Eltern zu fördern, entsprechende - Entscheidung des Rekursgerichts ist insgesamt vertretbar, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist.