Die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten muss nicht immer damit verbunden sein, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird; zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen
§ 3 MRG
GZ 5 Ob 60/14f, 20.05.2014
OGH: Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ging das Rekursgericht nicht davon aus, dass der festgestellte Schimmelbefall im Kellergeschoß des Hauses keinen ernsten Schaden des Hauses darstelle. Es ließ diese Frage vielmehr offen, weil der festgestellte Schimmelbefall gesundheitsgefährdend iSd § 3 Abs 2 zweiter Fall MRG sei und seine Beseitigung daher in die Erhaltungspflicht der Antragsgegnerin falle.
Unabhängig davon, ob die Gesundheitsgefährdung, die von dem Schimmelbefall im Kellergeschoß ausgeht, überdies einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 MRG darstellt, ist die Frage nach dem Ausmaß der die Antragsgegnerin treffenden Behebungspflicht zu beantworten.
Diese Frage hat das Rekursgericht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rsp dahin gelöst, dass die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten nicht immer damit verbunden sein muss, dass auch die Schadensursache selbst beseitigt wird. Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, dass zu prüfen ist, ob nicht andere technische Möglichkeiten bestehen, die geeignet sind, den Schaden zwar nicht auf Dauer, aber für einen relevanten Zeitraum zu beseitigen.