Home

Zivilrecht

OGH: „Zahlscheingebühr“ ist rechtswidrig

Nach § 27 Abs 6 ZaDiG darf der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten; die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist aber unzulässig

25. 07. 2014
Gesetze:

§ 27 ZaDiG, Art 52 RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL), § 41b VersVG Schlagworte: Zahlscheingebühr, Mobilfunkvertrag, Versicherungsvertrag


GZ 10 Ob 27/14i, 17.06.2014


 


OGH: § 27 Abs 6 ZaDiG setzt Art 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG (Zahlungsdienste-RL) um. Im Interesse der Transparenz und des Wettbewerbs soll der Zahlungsdienstleister den Zahlungsempfänger nicht daran hindern, dem Zahler eine Ermäßigung für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments zu gewähren; allerdings darf der Zahlungsempfänger vom Zahler kein Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments verlangen; effiziente Zahlungsinstrumente sollen nicht auf eine solche Weise unattraktiv gemacht werden.



Wie der EuGH im Verfahren C-616/11 ausgesprochen hat, findet Art 52 Abs 3 RL-2007/64/EG auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung. Dies gilt in gleicher Weise für die Umsetzungsbestimmung des § 27 Abs 6 zweiter Satz ZaDiG.



Seit dem Inkrafttreten des VersRÄG 2013 ist auch in § 41b VersVG klargestellt, dass das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG auch im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zur Anwendung gelangt. Danach darf der Versicherer - vorbehaltlich des § 27 Abs 6 ZaDiG - neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam. Es ist daher auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 1. 11. 2009 abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sonderentgelten für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at