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Zivilrecht

OGH: Anscheinsvollmacht – zur Frage, wie weit die Erkundigungspflicht eines Angestellten eines Unternehmens in Bezug auf ein im Raum stehendes Vertretungsverhältnis reicht

Der bloßen Entgegennahme von Rechnungen lässt sich nicht der eindeutige objektive Erklärungswert entnehmen, der vollmachtslos Vertretene lasse die der Ausstellung der Rechnungen zugrunde liegenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines anderen widerspruchslos gegen sich gelten; das Verlangen des Beklagten, seine Adresse zu korrigieren, ändert daran nichts; dies könnte sogar als Hinweis auf einen mangelnden Kenntnisstand des vermeintlichen Vertreters angesehen werden; bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht des vollmachtslos Vertretenen zugunsten eines sorglos handelnden Dritten kommen darf; muss der Dritte aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht oder an deren Umfang haben, so kann er nicht darauf vertrauen, sondern muss in Erfüllung der ihn treffenden Diligenzpflicht Erkundigungen einholen; bereits leichte Fahrlässigkeit schadet

25. 07. 2014
Gesetze:

§§ 1002 ff ABGB, § 1029 ABGB, § 1016 ABGB


Schlagworte: Vollmacht, Anscheinsvollmacht, Vollmachtsüberschreitung, Erkundigungspflicht, nachträgliche Genehmigung, Überwachungs- und Organisationspflicht des vollmachtslos Vertretenen, Entgegennahme von Rechnungen


GZ 8 Ob 45/14x, 26.05.2014


 


OGH: Eine wirksame Stellvertretung setzt neben dem Handeln des Stellvertreters im Namen des Vertretenen das Vorliegen von Vertretungsmacht voraus, die hinreichend offengelegt werden muss. Ein ohne ausreichende Vertretungsmacht gesetzter Geschäftsakt ist unwirksam, soweit nicht die Regeln der Handlungsvollmacht oder der Anscheinsvollmacht eingreifen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet, hier also die Klägerin.


 


Im Anlassfall hat die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht entsprochen. Von einer dem Bauunternehmer ausdrücklich oder schlüssig erteilten Vollmacht des Beklagten zur Einrichtung eines Kundenkontos bei der Klägerin kann nicht ausgegangen werden.


 


Anscheinsvollmacht darf nach der Rsp nur dann angenommen werden, wenn aus dem Verhalten des Vertretenen der Schluss abgeleitet werden kann, er habe dem Handelnden Vollmacht erteilt. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen bzw eines vertretungsbefugten Organs auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls einer strengen Überprüfung zu unterziehen.


 


Bei Eröffnung des Kundenkontos legte der Bauunternehmer nur einen handschriftlichen Zettel mit den persönlichen Daten des Beklagten vor. Sonst bestanden für die Klägerin keine Hinweise, die auf eine vom Beklagten erteilte Vollmacht hätten hindeuten können. Daraus ergeben sich keine Zurechnungselemente für einen vom Beklagten ausgehenden Rechtsscheintatbestand.


 


Das (bloß zeitnahe) Gespräch des Beklagten mit dem Mitarbeiter der Klägerin, bei dem sich der Beklagte über die Eignung des Bauunternehmers erkundigte, bezog sich mit keinem Wort auf das eingerichtete Kundenkonto oder den Warenbezug durch den Bauunternehmer. Auch aus diesem Verhalten des Beklagten lässt sich kein ihm zurechenbarer Rechtsschein im Hinblick auf eine Vertretungsmacht des Bauunternehmers ableiten.


 


Die weiteren vom Berufungsgericht und von der Klägerin ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Beklagten fanden zeitlich nach der Eröffnung des Kundenkontos statt. Zur Begründung einer Anscheinsvollmacht für das über dieses Konto abgewickelte Rechtsverhältnis müssten die nachträglichen Handlungen des Beklagten einen eindeutigen Rückschluss auf einen von Anfang an gerechtfertigten Vertrauenstatbestand gegen ihn zulassen.


 


Erkundigungen des Beklagten über technische Details und darüber, ob der Bauunternehmer bestimmte Waren bereits bestellt hat, sind in erster Linie auf den Fortgang des Bauvorhabens zu beziehen. Objektive Anhaltspunkte für einen dem Beklagten zurechenbaren Rechtsschein sind darin nicht zu erblicken. Das Gleiche gilt für die Ausstellung von Rechnungen, die zum Teil an den Beklagten übermittelt wurden. Die bloße, wenn auch unbeanstandete Entgegennahme von Rechnungen enthält über das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses idR keinen Aussagegehalt. Im Anlassfall gilt dies umso mehr, als die Zahlungen - von einer Ausnahme abgesehen - nicht durch Überweisung des Beklagten auf die einzelnen Rechnungen, sondern über das eingerichtete Kreditkonto erfolgt sind.


 


Die angesprochene Ausnahme bezog sich auf eine einmalige direkte Überweisung von rund 3.000 EUR aufgrund einer gesonderten Mahnung. Darin kann auch nicht etwa eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch den Beklagten erblickt werden. Die nachträgliche Zurechnung vollmachtslosen Handelns im Fall schlüssiger Genehmigung setzt nämlich voraus, dass der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass der unwirksam Vertretene einen solchen Willen äußern wollte. Demnach ist die Erfüllung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts idR als Genehmigung zu deuten.


 


Im Anlassfall rechtfertigt die geringe Teilzahlung noch dazu aufgrund einer gesonderten Mahnung keinen Rückschluss auf das gesamte Rechtsverhältnis. Abgesehen davon hat sich die Klägerin, worauf das Erstgericht ausdrücklich hingewiesen hat, auf eine nachträgliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts gar nicht gestützt.


 


Schließlich vermochte auch die Aufforderung des Beklagten im Herbst 2012, die Rechnungsadresse zu ändern, keinen Rechtsscheintatbestand für das in Rede stehende Rechtsverhältnis zu begründen. Die Übermittlung der Rechnungen betrifft die Abwicklung des Rechtsgeschäfts, der unterschiedliche vertragliche Gestaltungen zugrunde liegen können. Wie schon dargelegt, lässt sich der bloßen Entgegennahme von Rechnungen nicht der eindeutige objektive Erklärungswert entnehmen, der vollmachtslos Vertretene lasse die der Ausstellung der Rechnungen zugrunde liegenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines anderen widerspruchslos gegen sich gelten. Das Verlangen des Beklagten, seine Adresse zu korrigieren, ändert daran nichts. Dies könnte sogar als Hinweis auf einen mangelnden Kenntnisstand des vermeintlichen Vertreters angesehen werden. Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass es nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht des vollmachtslos Vertretenen zugunsten eines sorglos handelnden Dritten kommen darf. Muss der Dritte aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht oder an deren Umfang haben, so kann er nicht darauf vertrauen, sondern muss in Erfüllung der ihn treffenden Diligenzpflicht Erkundigungen einholen; bereits leichte Fahrlässigkeit schadet.


 


Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt nicht ein Fall vor, in dem eine Fahrlässigkeit des angeblichen Vollmachtgebers mit einer solchen des Dritten zusammenfällt, was dazu führen soll, dass der strenge Maßstab zu Lasten des angeblichen Vollmachtgebers anzulegen sei, weil er sich eindeutig zu verhalten habe. Die Anwendung dieser Regel setzt jedenfalls voraus, dass die Zurechnung des Rechtsscheins zum Vertretenen an sich gerechtfertigt ist und ein unbefangener Dritter davon ausgehen durfte, dass der Handelnde tatsächlich Vertretungsmacht habe.


 


Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der hier zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung 1 Ob 49/01i zugrunde lag. Im Vergleichsfall war iZm Handlungen des Geschäftsführers einer Tochtergesellschaft der beklagten GmbH die Frage zu klären, welche der beiden Gesellschaften zur Vertragspartnerin der Klägerin wurde. Dabei hat die Klägerin bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen gegenüber den Organen beider Gesellschaften unmissverständlich und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sie iZm einer Exportversicherung nur mit der beklagten GmbH kontrahieren will. Dadurch, dass die beklagte GmbH die an sie adressierten Rechnungen unbeanstandet angenommen hat, wurde der Eindruck über ihre Eigenschaft als Vertragspartnerin verstärkt. Bei dieser Sachlage trat die Tatsache in den Hintergrund, dass Zahlungen von der Tochtergesellschaft geleistet wurden und teilweise das Faxgerät der Tochtergesellschaft zum Einsatz gelangte. Abgesehen von diesen ganz unterschiedlichen Sachverhaltskomponenten bezog sich die Beurteilung im Vergleichsfall auf die Erteilung einer Handlungsvollmacht gem § 54 HGB (jetzt UGB).


 


Insgesamt rechtfertigen die von der Klägerin ins Treffen geführten Zurechnungselemente keinen dem Beklagten zurechenbaren Rechtsschein für eine Vertretungsmacht des Bauunternehmers iZm der Eröffnung des Kundenkontos bei der Klägerin und die Abwicklung des Warenbezugs über dieses Konto. Das von der Klägerin geltend gemachte Klagebegehren besteht damit nicht zu Recht. Da das Berufungsgericht die für die Begründung von Anscheinsvollmacht in der Rsp entwickelten Grundsätze in einer korrekturbedürftigen Weise auf den Anlassfall unrichtig angewendet hat, war in Stattgebung der Revision die abweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.

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