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Zivilrecht

OGH: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Ehrenbeleidigung

Wegen Ehrenbeleidigung besteht zwar gegebenenfalls ein Anspruch auf Widerruf der Äußerung und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs, nicht aber auf Urteilsveröffentlichung

25. 07. 2014
Gesetze:

§ 1330 ABGB, § 16 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Ehrenkränkung, Widerruf, Urteilsveröffentlichung


GZ 6 Ob 21/13a, 08.05.2013


 


OGH: Nach stRsp des OGH steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen), nicht aber ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis.


 


Daraus folgt einerseits, dass das Veröffentlichungsbegehren hinsichtlich des Vorwurfs der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers trotz berechtigten Unterlassungsbegehrens abzuweisen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach stRsp des OGH der Verletzte keinen Anspruch auf Widerruf rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen nur ihm selbst gegenüber hat; mit einer solchen Ehrenerklärung kann der Beseitigungszweck des Widerrufs nicht erreicht werden.


 


Der Argumentation des Klägers, er habe seine Ansprüche nicht nur auf § 1330 ABGB, sondern ganz allgemein auf eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, nämlich seiner Ehre gestützt, weshalb § 25 UWG und § 85 UrhG analog anzuwenden und ihm eine Urteilsveröffentlichung zuzugestehen seien, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt § 1330 Abs 1 ABGB eine § 16 ABGB konkretisierende Bestimmung dar, die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt.

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