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Zivilrecht

OGH: Anfallende Körperschaftsteuer als Schaden

Bei einer Bauträgergesellschaft ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass sie nach Abschluss des jeweiligen Bauprojektes liquidiert wird, weshalb Körperschaftsteuer, die durch ein allfälliges längeres Bestehen der Bauträgergesellschaft anfällt, im Allgemeinen nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Bauwerkes steht

25. 07. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Körperschaftsteuer


GZ 9 Ob 65/12t, 24.04.2013


 


Die Klägerin war Bauträgergesellschaft, die Beklagte Generalunternehmerin. Die von der Beklagten errichtete Wohnhausanlage war mangelhaft. Die Bauträgergesellschaft klagte die Generalunternehmerin auf Schadenersatz. Auf Grund des Gerichtsverfahrens wurde die Bauträgergesellschaft um Jahre später liquidiert. Durch die weitere Existenz der Klägerin fiel weiterhin Körperschaftsteuer an. Sie dehnte ihre Schadenersatzklage auf die angefallene KSt aus.


 


OGH: Die Steuerpflicht endet bei Kapitalgesellschaften nicht mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Ende der Steuerpflicht kann daher frühestens dann eintreten, wenn die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Klägerin ist daher auch im Liquidationsstadium weiter steuerpflichtig.


 


Nach stRsp sind vom Vertragsbrüchigen nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. Bei Verletzung einer Vertragspflicht ist daher nur insoweit für die daraus entstehenden Schäden zu haften, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen; es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt.


 


Die Pflicht zur Zahlung der KSt resultiert aus der gewählten Rechtsform der Klägerin. Sie liegt in der unternehmerischen Entscheidung der Gesellschafter, ist als solche daher noch nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Abgabenpflicht kann daher nur dann einen Schadenersatzanspruch begründen, wenn mit der korrekten Erbringung der Werkleistungen durch die Beklagte auch verhindert werden sollte, dass die Klägerin nicht zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt vollbeendet wird, und ihr nur deshalb noch weitere Rechtsformkosten entstehen. Nach den dargelegten Grundsätzen setzt dies die objektive Erkennbarkeit eines solchen Zusammenhangs voraus.


 


Im vorliegenden Fall gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Vertretern der Beklagten bekannt war oder bekannt sein hätte müssen, dass die Klägerin nach dem Projekt aufgelöst und gelöscht werden sollte: Derartiges war nicht Gegenstand des Werkvertrags und ergibt sich insbesondere auch nicht aus einer im Werkvertrag nicht näher spezifizierten Ersatzpflicht hinsichtlich „unmittelbarer und mittelbarer Schäden“. Bei Bauträgergesellschaften mit beschränkter Haftung muss auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie nach Abschluss eines Bauprojekts liquidiert werden sollen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die übernommenen Vertragspflichten auch eine rechtzeitige Löschung der Klägerin sicherstellen sollten.

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