Diese Beurteilung richtet sich typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls; die Argumentation der Beklagten, zum Zeitpunkt der Kontrolle um 4:00 Uhr sei noch keine „erkennbare Gefahr“ und daher kein Grund für den Zweitbeklagten vorgelegen, Maßnahmen zur Schneeräumung oder zum Streuen gegen Glatteises zu setzen, übergeht, dass diese Gefahr bereits aufgrund der Wettervorhersage erkennbar (wenngleich noch nicht eingetreten) war, wonach jederzeit mit Glatteisbildung gerechnet werden musste; in einer solchen Situation durfte der Erstbeklagte nicht einfach 1 ½ Stunden weiterschlafen
§§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO
GZ 7 Ob 67/14z, 21.05.2014
OGH: Dass eine juristische Person die Haftung für die unzureichende Organisation des Winterdienstes treffen kann, geht schon aus der Entscheidung 2 Ob 47/07m hervor. Die Beurteilung, wann dies zutrifft, entzieht sich hingegen einer allgemeinen Aussage und richtet sich typischerweise nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Umso weniger kann allgemein gesagt werden, welche Organisation einem Unternehmen, das den Winterdienst übernommen hat, zumutbar ist, oder in welchen Zeitabständen es „die tatsächlichen Wetterverhältnisse kontrollieren“ muss.
Die Argumentation der Beklagten, zum Zeitpunkt der Kontrolle um 4:00 Uhr sei noch keine „erkennbare Gefahr“ und daher kein Grund für den Zweitbeklagten vorgelegen, Maßnahmen zur Schneeräumung oder zum Streuen gegen Glatteises zu setzen, übergeht, dass diese Gefahr bereits aufgrund der Wettervorhersage erkennbar (wenngleich noch nicht eingetreten) war, wonach jederzeit mit Glatteisbildung gerechnet werden musste. In einer solchen Situation durfte der Erstbeklagte nicht einfach 1 ½ Stunden weiterschlafen.
Die Behauptung, es habe keinen Sinn, Streumaßnahmen zu setzen, noch bevor sich eine Schnee- oder Eisdecke gebildet habe, findet in den Feststellungen keine Deckung und entbehrt in dieser Allgemeinheit jeder Grundlage.
Soweit die Rechtsmittelwerber geltend machen, sie hätten darauf vertrauen dürfen, von einem Mitarbeiter der bereits um 5:00 Uhr geöffneten Tankstelle kontaktiert zu werden, falls Maßnahmen zu setzen wären, wird Folgendes übersehen: Diese Information würde voraussetzen, dass ein Tankstellenmitarbeiter die Glatteisbildung erkennt. Darauf darf sich ein Unternehmer, der den Winterdienst übernommen hat, aber nicht verlassen. Außerdem übernahm die Erstbeklagte den Winterdienst „vor und während der Öffnungszeiten“. Es war daher nach dem ihr erteilten Auftrag bei entsprechender Witterung von der Erstbeklagten dafür Sorge zu tragen, dass bereits um 5:00 Uhr bei Öffnung der Tankstelle geräumt und gestreut ist. Geht man davon aus, dass auch die Tankstellenmitarbeiter erst gegen 5:00 Uhr ihren Dienst antreten (dem Sachverhalt ist nichts anderes zu entnehmen), würde der Standpunkt der Beklagten dazu führen, dass angesichts der Fahrzeit zur Tankstelle (45 Minuten) und der Feststellung, dass es nicht üblich ist, dass die Tankstellenmitarbeiter selbst streuen, zumindest für 45 Minuten bei entsprechender Witterung im Tankstellenareal Glatteis herrschen konnte.