Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat; eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in § 48 Abs 1 StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind
GZ Ra 2016/02/0088, 23.05.2016
Die Revisionswerberin bringt vor, die in Rede stehende Zusatztafel weiche in Form und Ausführung stark von den Vorgaben in § 54 Abs 5 lit h StVO ab, weshalb für den Rechtsunterworfenen nicht erkennbar sei, dass es sich um eine offizielle Kundmachung handle, sondern die Zusatztafel mute in Form und Aufmachung wie eine private Beschilderung an, die in unzulässiger Weise nicht von der Behörde, sondern von Privatpersonen produziert und angebracht worden sei.
VwGH: Nach der Rsp gilt das Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Lenker iSd § 48 Abs 1 StVO für den gesamten Verordnungsinhalt, somit für das Straßenverkehrszeichen samt allfälliger Zusatztafel.
Dazu kommt die Verpflichtung gem § 54 Abs 2 StVO, wonach die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssen.
Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat.
Eine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung nach § 43 StVO kann auch dann angenommen werden, wenn die angebrachten Straßenverkehrszeichen nicht nur unwesentlich von der bildlichen Darstellung in Gesetz und Verordnung abweichen, jedoch die in § 48 Abs 1 StVO an die Anbringung von Straßenverkehrszeichen gestellten Anforderungen erfüllt sind.
Die Revisionswerberin hat nicht behauptet, dass die bildliche Darstellung und die Angaben auf der Zusatztafel nicht leicht verständlich gewesen seien und nicht leicht und rechtzeitig hätten erkannt werden können.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rsp und in Anbetracht des vom VwG festgestellten Sachverhaltes, wonach weder hinsichtlich des Materials noch hinsichtlich Form und Ausführung der Zusatztafel der Eindruck einer "Privatanfertigung" entstanden sei, welche Feststellung im Übrigen bei Betrachtung des konkreten Straßenverkehrszeichens samt Zusatztafel nicht als unschlüssig anzusehen ist, erweist sich das konkrete Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel als ordnungsgemäß kundgemacht und die Kostenvorschreibung als rechtmäßig.