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Wirtschaftsrecht

VwGH: Zu den Sperrzeiten gem § 113 GewO und gewerbliche Betriebsanlagen gem § 74 GewO

Eine in betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheiden enthaltene und von der jeweiligen Sperrzeitenverordnung abweichende Regelung der Betriebszeiten ändert nichts an der Verpflichtung zur Beachtung der Sperrzeiten nach § 113 GewO

23. 07. 2014
Gesetze:

§ 113 GewO, § 74 GewO, § 366 GewO, § 367 GewO, § 368 GewO


Schlagworte: Gewerberecht, Gastgewerbe, Sperrzeiten, gewerbliche Betriebsanlagen


GZ Ro 2014/04/0005, 29.04.2014


 


VwGH: Bei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (§ 113 Abs 1 und 2 GewO) und der Gemeinde mit Bescheid (§ 113 Abs 3 bis 5 GewO) festzusetzenden Sperrzeiten (Sperrstunde bzw Aufsperrstunde) handelt es sich - wie die Systematik der GewO zeigt (die in § 113 geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im II. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) - um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe (vgl idS bereits zu § 53a GewO als Gewerbeausübungsvorschrift das E vom 8. Mai 2013, 2011/04/0049). Diese als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten sind daher unabhängig von den Vorschriften zu sehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des § 74 Abs 1 GewO der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Auch wenn sich beide Rechtsbereiche inhaltlich ähnlich sind (vgl etwa aus der ständigen hg Rsp, wonach dem Tatbestandsmerkmal der "unzumutbaren Belästigung" in § 113 Abs 5 GewO keine im Wesentlichen andere Bedeutung beigelegt werden kann, als dem Begriff der unzumutbaren Belästigung iSd für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften, das E vom 20. Dezember 2005, 2004/04/0137, mwN; vgl weiter zur dinglichen Wirkung einer Vorschreibung einer späteren Aufsperrstunde oder einer früheren Sperrstunde gem § 113 Abs 5 GewO das E vom 15. September 2011, 2009/04/0112), so sind sie aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten. In diesem Sinne bestehen auch unterschiedliche Verwaltungsstraftatbestände für die Übertretung von für gewerbliche Betriebsanlagen geltende Vorschriften (vgl etwa § 366 Abs 1 Z 2 und 3 sowie § 367 Z 25 GewO) und für die Übertretung der Sperrzeiten als Gewerbeausübungsvorschriften (§ 368 GewO).

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