Die Frage, ob eine Fischbraterei vom Betriebstyp des „kleinen“ Gasthauses abweicht, ist gegebenenfalls von einem Sachverständigen zu prüfen
§ 31 OÖ BauO, § 21 OÖ ROG, § 22 OÖ ROG, §§ 1 ff OÖ BTypVO
Schlagworte: OÖ Baurecht, Betriebstype, Wohngebiet, Fischbraterei, Sonderfall, Sachverständiger
GZ 2010/05/0156, 08.04.2014
Vor dem Hintergrund der OÖ BauO und des OÖ ROG wehrten sich Nachbarn gegen die baubehördliche Bewilligung einer Fischbraterei im Wohngebiet. Nach der OÖ BTypVO wäre ein „kleines“ Gasthaus im Wohngebiet zulässig. Es ergab sich die Frage, ob eine Fischbraterei ein „kleines“ Gasthaus ist.
VwGH: Die OÖ BTypVO gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Im Anwendungsbereich der OÖ BTypVO bedarf es dann keines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach in der betreffenden Widmungskategorie zulässig ist, wenn in einer der Anlagen zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben erfolgt ist und der in Frage stehende Betrieb einem dort genannten Betrieb zugeordnet werden kann; stellt sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb als Sonderfall eines Betriebstypes dar, ist die Widmungskonformität durch Vorlage von Gutachten nachzuweisen.
Im Beschwerdefall liegt unbestritten ein Gastgewerbebetrieb vor, für den Anlage 3 gilt. In der im Beschwerdefall maßgeblichen Widmungskategorie "Wohngebiet" sind Betriebe des Gastgewerbes mit bis zu 100 Sitz- und Verabreichungsplätzen zulässig. Die Gemeindebehörden haben sich ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass der gegenständliche Betrieb weniger als 100 Verabreichungsplätze aufweist, und sich mit dem Vorbringen der Bf zum Vorliegen eines Sonderfalles (Abweichung auf Grund der Spezialisierung) nicht auseinandergesetzt. Auch die belBeh sah den gegenständlichen Betrieb auf Basis der projektierten 36 Verabreichungsplätze in der Widmungskategorie "Wohngebiet" ohne weiteres als zulässig an.
Im vorliegenden Fall ging die belBeh selbst davon aus, dass sich die Fischbraterei im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen an Rauch und Geruch von der Betriebstype eines "kleinen" Gasthauses unterscheidet. Ausgehend davon hätte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft, das darüber Aufschluss gibt, inwieweit sich die von einem Betrieb der zu beurteilenden Art ausgehenden Emissionen hinsichtlich Art, Ausmaß und Intensität von der in Z 3 der Anlage 3 zur OÖ BTypVO eingeordneten Betriebstype oder von der gem § 1 Abs 3 leg cit als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden. Erst auf der Grundlage solcher auf sachverständiger Basis getroffener Feststellungen wäre die belBeh in die Lage versetzt gewesen, zu beurteilen, ob sich der Betrieb einer Fischbraterei in Bezug auf die von ihm ausgehenden Emissionen erheblich von der in § 2 OÖ BTypVO genannten Betriebstype unterscheidet und demgemäß ein Sonderfall vorliegt, der sodann vom Projektwerber beizubringende Gutachten zur Widmungskonformität erfordert hätte.
Mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens kann das Vorliegen eines Sonderfalles iSd § 2 OÖ BTypVO nicht ausgeschlossen werden und hätte die belBeh daher die insofern bestehende Mangelhaftigkeit des gemeindebehördlichen Verfahrens aufgreifen und den Berufungsbescheid beheben müssen.