Die maßgeblichen Bestimmungen des MEG über die Eichpflicht stellen nicht auf eine Zumutbarkeit der Überprüfung der Geräte durch die Gemeinde ab; im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung (Bereithalten eines eichpflichtigen, nicht gültig geeichten Wasserzählers) um ein Ungehorsamsdelikt handelt
§ 7 MEG, § 8 MEG, § 63 MEG, § 5 VStG
GZ 2013/04/0065, 26.02.2014
VwGH: Insoweit die Beschwerde vorbringt, die belBeh habe den Umstand der Zumutbarkeit der Überprüfung der Messgeräte durch die Gemeinde nicht bzw nur unzureichend berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des MEG über die Eichpflicht nicht auf eine derartige Zumutbarkeit abstellen. Im Hinblick auf die subjektive Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Ausgehend davon hat der Bf mit seinem Vorbringen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.