Ausgehend von einer Verfahrensdauer von ca 19 Monaten kann der belBeh im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie die behauptete überlange Verfahrensdauer nicht als Milderungsgrund berücksichtigt hat
§ 19 VStG, § 34 StGB, Art 6 EMRK
GZ 2013/04/0065, 26.02.2014
VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gesetz bei der Strafbemessung in einer dem Art 6 EMRK widersprechenden Weise angewendet wurde, wenn eine überlange Verfahrensdauer nicht festgestellt und strafmildernd bewertet wurde. Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist dabei an Hand der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Partei und der staatlichen Behörden im betreffenden Verfahren und der Bedeutung der Sache für die Partei zu beurteilen. Die maßgebliche Frist beginnt, sobald die Partei durch offizielle Mitteilung oder auch in sonstiger Weise in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen sie wegen des Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, Ermittlungen mit dem Ziel strafrechtlicher Verfolgung durchgeführt werden.
Im Beschwerdefall erlangte der Bf durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. August 2011 (zugestellt am 17. August 2011) erstmals offiziell Kenntnis von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf; als Anfangszeitpunkt des Verfahrens ist daher dieser Tag anzunehmen. Das Verfahren wurde in zweiter Instanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belBeh mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 2013 abgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 21. März 2013 zugestellt.
Ausgehend von einer solcherart errechneten Verfahrensdauer von ca 19 Monaten kann der belBeh im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie die behauptete überlange Verfahrensdauer nicht als Milderungsgrund berücksichtigt hat.