Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum (hier: in Bezug auf § 4 VwGbk-ÜG 2013) stellt für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte
§ 46 VwGG, § 71 AVG
GZ Ro 2014/06/0009, 21.02.2014
VwGH: Was die Rechtsmittelbelehrung anlangt, die im Übrigen dem § 4 VwGbk-ÜG 2013 entsprochen hat, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
Zum übrigen Vorbringen des Revisionswerbers ist zu bemerken, dass er keinen Spitalsaufenthalt in der Zeit ab Oktober 2013 geltend macht. Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten nicht, dass Dispositionsunfähigkeit des Revisionswerbers anzunehmen ist, der Revisionswerber belegt eine solche auch nicht etwa durch ärztliche Nachweise.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gem § 46 Abs 1 VwGG nicht stattzugeben, wobei es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, ob dieser Antrag nicht im Hinblick darauf, dass der Bescheid dem Bf am 13. Dezember 2013 tatsächlich zugekommen sein soll, sich als verspätet erweist bzw im Hinblick darauf, dass er bedingt gestellt wurde ("sofern die gegenständliche Beschwerde nicht ohnedies rechtzeitig eingebracht wurde"), unzulässig ist.