Beim Gesuch um Einverleibung des Eigentums ob der (gesamten) Liegenschaft (EZ) ist für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands § 60 Abs 2 JN anzuwenden
§ 60 JN, § 6 GrEStG aF
GZ 5 Ob 239/13b, 23.04.2014
OGH: Beim strittigen Gesuch um Einverleibung des Eigentums ob der (gesamten) Liegenschaft (EZ) ist für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands § 60 Abs 2 JN anzuwenden. Nach gesicherter neuerer Rsp des OGH knüpft der in § 60 Abs 2 JN erwähnte „Steuerschätzwert für die Gebührenbemessung“ an § 6 Abs 1 lit b GrEStG an, der idF BGBl I 2000/142 festlegt, dass als Wert des Grundstücks das Dreifache des Einheitswerts anzusetzen ist.