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Verfahrensrecht

OGH: Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO

Eine auf § 530 Abs 1 Z 2 oder 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage ist nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO und Abweisung eines allenfalls gestellten Antrags auf Fortführung des Verfahrens gem § 195 StPO gem § 539 Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen

21. 07. 2014
Gesetze:

§ 530 ZPO, § 190 StPO


Schlagworte: Wiederaufnahmsklage, falsche Beweisaussage, falsches Gutachten, Urkundenfälschung, Einstellung des Ermittlungsverfahrens


GZ 10 ObS 34/14v, 23.04.2014


 


OGH: Es entspricht der stRsp des OGH, dass eine auf § 530 Abs 1 Z 2 oder 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 StPO und Abweisung eines allenfalls gestellten Antrags auf Fortführung des Verfahrens gem § 195 StPO gem § 539 Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen ist. Wie bereits das Rekursgericht dargelegt hat, wurde das gegen die drei Gerichtssachverständigen (wegen Erstellung eines falschen Gutachtens gem § 288 Abs 1 StGB) und den Richter (wegen Urkundenfälschung gem § 223 StGB) eingeleitete Strafverfahren gem § 190 StPO rechtskräftig eingestellt und die Fortführungsanträge des Wiederaufnahmsklägers abgewiesen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe des § 530 Abs 1 Z 2 und Z 3 ZPO liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, steht somit im Einklang mit der Rsp des OGH. Gegen die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird im außerordentlichen Revisionsrekurs nur der nicht zielführende Einwand erhoben, die Staatsanwaltschaft habe die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht ausreichend geprüft.

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