Home

Verfahrensrecht

OGH: Neue Tatsachen und Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO

Die sich aus späteren Tatumständen ergebende Unrichtigkeit eines Gutachtens ist für sich allein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO; dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung vom Sachverständigen in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätten führen können

21. 07. 2014
Gesetze:

§ 530 ZPO


Schlagworte: Wiederaufnahme, neue Tatsachen und Beweismittel, unrichtiges Gutachten


GZ 10 ObS 34/14v, 23.04.2014


 


OGH: Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neue Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benutzung in früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die neuen Beweise müssen abstrakt geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Lässt sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund hingegen überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen oder steht er in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung, könnte der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen, so ist die Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der im früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist, handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung.


 


Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre. Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.


 


Im vorliegenden Fall stützt der Wiederaufnahmskläger seine Wiederaufnahmsklage darauf, dass das Leistungskalkül des dermatologischen Gutachtens unrichtig sei. Ferner macht er als Wiederaufnahmsgrund geltend, das Gutachten wäre anders gewürdigt worden, wenn dem Richter die Tatsache bekannt gewesen wäre, dass die (wiedergegebene) Passage aus einem medizinischen Lehrbuch stamme. Letztlich meint er, es wäre eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt worden, wenn der Verfasser dieser Passage als sachverständiger Zeuge einvernommen worden wäre. Prüft man die geltend gemachten neuen Tatsache und jedes einzelne Beweismittel gesondert auf ihre bzw seine Tauglichkeit als Wiederaufnahmsgrund, ergibt sich:


 


Wie bereits das Rekursgericht ausführte, ist die sich aus späteren Tatumständen ergebende Unrichtigkeit eines Gutachtens für sich allein kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass eine behauptete Zwischenerhebung vom Sachverständigen in Wahrheit nicht durchgeführt wurde oder neue wissenschaftliche Methoden entdeckt wurden, deren Anwendung im Hauptverfahren zu anderen Erkenntnissen hätten führen können. Die vom Wiederaufnahmskläger aufgestellte bloße Behauptung der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens vermag für sich allein eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen.


 


Dem Umstand, dass der Gerichtsgutachter bei der - allgemein gehaltenen - Schilderung der Ursachen und Symptome des „vibratorischen Angioödems“ auf ein medizinisches Lehrbuch zurückgegriffen hat, kann schon abstrakt keine Aussage über die im Vorverfahren strittigen Auswirkungen dieser Erkrankung gerade auf das Leistungskalkül (die Erwerbsfähigkeit) des Klägers entnommen werden.


 


Auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Verfassers der (wiedergegebenen) Passage aus dem Lehrbuch „Dermatologie und Venerologie“ kann keine tragende Grundlage für die Beweiswürdigung im wiederaufzunehmenden Verfahren bilden. Ein sachkundiger Zeuge ist weder dazu berufen, aufgrund seiner Sachkunde Erfahrungssätze zu den Auswirkungen der Leidenszustände des Klägers auf dessen Erwerbsfähigkeit zu liefern, noch eigenständige gutachterliche Schlussfolgerungen aus den Leidenszuständen auf die Erwerbsfähigkeit zu ziehen. Die Erstellung entsprechender Wertungen unter Anwendung von Fachwissen war vielmehr Aufgabe des im Vorverfahren bestellten medizinischen Sachverständigen.


 


Es wurde auch schon mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Vorprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt und vervollständigt worden sei. Dass das dermatologische Gutachten aber auf unzulänglichen Sachverhaltsgrundlagen beruhen solle, wird aber nicht annähernd konkretisiert. Der Wiederaufnahmskläger legte auch kein neues Gutachten vor. Dennoch will er auch noch in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs die dargelegte Rsp für sich nutzbar machen, indem er seiner (bloßen) Vermutung Ausdruck verleiht, die Einvernahme des Zeugen Dr. Grabbe hätte „neue medizinische Erkenntnisse“ aufzeigen können, die im Vorprozess zu anderen Ergebnissen geführt hätte, ohne zu konkretisieren, um welche neuen Erkenntnisse bzw Erkenntnismethoden es sich handelt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es liege keine neue Tatsache bzw kein neues Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor, weil es sämtlichen als Wiederaufnahmsgründe nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umständen an ihrer Eignung mangle, eine für den Wiederaufnahmswerber günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, stellt demnach keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.


 


Kommt es für die Schlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage nicht darauf an, dass das Beweismittel schon dort vollständig angeführt wird (im vorliegenden Fall der Auszug aus dem medizinischen Lehrbuch vorgelegt und Dr. Jürgen Grabbe als Zeuge stellig gemacht wird), ist die vom Revisionswerber weiters relevierte Frage nicht entscheidungswesentlich, ob ihm ein Verbesserungsauftrag in dieser Richtung zu erteilen gewesen wäre.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at