Der Sachverhalt ist nicht von Amts wegen aufzuklären; der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden
§ 180 ZPO, § 182 ZPO, § 226 ZPO
GZ 8 ObA 25/14f, 28.04.2014
OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 9 ObA 72/03h darauf hingewiesen, dass das österreichische Zivilprozessrecht vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht ist. Danach bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichts begehren, sondern auch, aufgrund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll. Der Sachverhalt ist daher nicht von Amts wegen aufzuklären. Der Entscheidung dürfen nur die Tatsachen zugrunde gelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden.
Im Anlassfall haben weder Kläger noch Beklagte ein Vorbringen erstattet, aus dem sich der Abschluss einer generellen echten Nettolohnvereinbarung ergeben hätte. Dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen dennoch ohne Vorbringen der Parteien eine echte Nettolohnvereinbarung angenommen und davon ausgehend dem Kläger nur die vom Nettolohn berechnete Abfertigung zugesprochen hat, begründet damit einen Verstoß gegen den Verhandlungsgrundsatz.