Geht das Gericht ohne Vorbringen der Parteien von einer echten Nettolohnvereinbarung aus, so verstößt es gegen den Verhandlungsgrundsatz; im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen; bei einer solchen bleibt der Bruttobetrag die maßgebliche Berechnungsgröße für den Entgeltanspruch
§ 1152 ABGB, § 6 AngG
GZ 8 ObA 25/14f, 28.04.2014
OGH: Nach gesicherter Rsp richtet sich die Entgelthöhe im Arbeitsverhältnis primär nach der Vereinbarung, subsidiär nach der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) bzw nach dem Ortsgebrauch und der Angemessenheit (§ 6 Abs 1 AngG). Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung. Dementsprechend ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Ein derartiges Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und vollstreckbar.
Es steht den Parteien des Arbeitsvertrags jedoch frei, zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Vergütung netto schuldet. Eine solche Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernimmt, ist zulässig und rechtswirksam. Arbeitsrechtlich ist dabei zwischen der abgeleiteten (unechten) und der originären (echten) Nettolohnvereinbarung zu unterscheiden. Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird nur eine punktuelle Einigung darüber erzielt, wie viel dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach Abzug aller Beiträge und Abgaben verbleiben soll, was er also bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis „auf die Hand“ erhält. Die maßgebliche Größe ist aber der zugrunde liegende Bruttobetrag, von dem ausgehend bei einer Veränderung der Abgaben auch das Nettoentgelt neu zu berechnen ist. Vertragsgrundlage bleibt jeweils der Bruttobetrag, sodass der Arbeitnehmer bei geänderten Rahmenbedingungen Steuernachteile oder eine Erhöhung des auf ihn entfallenden Beitragsanteils hinnehmen muss. Dem Arbeitnehmer kommen im Gegenzug aber auch Beitrags- und Lohnsteuersenkungen zugute. Abgeleitete Nettolohnvereinbarungen beinhalten somit gleichsam einen Anpassungsvorbehalt. Liegt hingegen eine originäre (echte) Nettolohnvereinbarung vor, so richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers aus der Lohnvereinbarung nur auf den Nettolohn. Das Steuerrisiko trifft in einem derartigen Fall den Arbeitgeber, der nicht nur den Wegfall individueller Steuervorteile, sondern auch generelle Steuererhöhungen zu tragen hat. Andererseits muss er allerdings auch nicht für bestimmte Bezüge gewährte Steuervorteile weitergeben.
Im Schrifttum wird vom Abschluss originärer Nettolohnvereinbarungen eher abgeraten, weshalb solche Vereinbarungen in der Praxis auch eher die Ausnahme darstellen. Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer originären Nettolohnvereinbarung. Im Zweifel ist nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen, sofern nicht ausdrücklich eine originäre Nettolohnvereinbarung getroffen wurde.
Nach den Feststellungen erhielt der Kläger spätestens jede zweite Woche eine Montageabrechnung und die darin ersichtlichen Nettobeträge ausbezahlt. Die - zur Ermittlung des Auszahlungsbetrags bestimmte - Abrechnung von Nettobeträgen lässt allerdings keinen Rückschluss auf die Art der zugrunde liegenden Lohnvereinbarung zu. Wenn der Kläger seine (übrigen) Ansprüche ausgehend von jenen Entgeltbeträgen berechnet, die er tatsächlich netto ausbezahlt erhielt, so ist dies ebenfalls kein stichhaltiger Hinweis auf eine echte Nettolohnvereinbarung. Der Kläger hat schon in der Klage den Netto- und den entsprechenden Bruttobetrag seines durchschnittlichen Monatslohns nebeneinander angeführt. Daraus ist nicht einmal der Ausgangswert für die Umrechnung erkennbar. Das Berufungsgericht übersieht aber va, dass das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung nicht gleichzeitig bedeutet, dass es sich um eine echte Nettolohnvereinbarung handelt. Dafür müsste auf Tatsachenebene feststehen, dass eine solche Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde. Im Zweifel wäre nur eine abgeleitete Nettolohnvereinbarung anzunehmen. Schließlich ist auch das Argument des Berufungsgerichts unzutreffend, dass die Beklagte die aus ihrer Sicht zustehenden Ansprüche des Klägers ausgehend von einer Nettolohnvereinbarung auf brutto hochgerechnet habe. In Wirklichkeit ist die Beklagte bei ihrer (Kontroll-)Rechnung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zunächst von den Bruttobeträgen ausgegangen, die sie in Nettobeträge umgerechnet hat. Die vom Berufungsgericht erwähnte Hochrechnung vom Nettolohn auf den Bruttolohn hat die Beklagte ausschließlich auf die - allerdings nicht festgestellte - angeblich neue Lohnvereinbarung ab März 2011 bezogen.
Insgesamt kann im Anlassfall somit nicht von einer echten Nettolohnvereinbarung ausgegangen werden.