„Gesetzgebung“ und Vorgänge, die „zur Gesetzwerdung“ führen (vgl Art 289 AEUV), sind der Kern der in den Kompetenzbereich eines Abgeordneten fallenden „Amtsgeschäfte“; der Begriff ist nach stRsp mitnichten auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern erfasst auch Verrichtungen tatsächlicher Art, soweit sie zum Aufgabenbereich des Amtsträgers gehören und demnach von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden können
§ 304 StGB, § 307 StGB, § 302 StGB
GZ 17 Os 20/13i, 26.11.2013
OGH: „Gesetzgebung“ und Vorgänge, die „zur Gesetzwerdung“ führen (vgl Art 289 AEUV), sind der Kern der in den Kompetenzbereich eines Abgeordneten fallenden „Amtsgeschäfte“. Der Begriff ist nach stRsp mitnichten auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern erfasst auch Verrichtungen tatsächlicher Art, soweit sie zum Aufgabenbereich des Amtsträgers gehören und demnach von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden können.
Die einem Abgeordneten von der Rechtsordnung zugewiesene Möglichkeit der Beeinflussung von Akten des Vertretungskörpers übt er einerseits durch Wahrnehmung formal eingeräumter Befugnisse (Stimmrecht, Initiativrecht, Einsichtsrecht [Art 3, 5 und 6 des Abgeordnetenstatuts]), andererseits durch faktische Verrichtungen (Verhandlungen, persönliche Gespräche mit anderen Abgeordneten und dergleichen) aus. Eine derartige systemimmanente Einflussnahme unterscheidet sich durch ihre unmittelbare Bezogenheit auf die von der Rechtsordnung vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse eines Abgeordneten wesensmäßig von der jeder Person (Bürger, Lobbyisten) offen stehenden Möglichkeit, von Außen auf das Zustandekommen eines Aktes des allgemeinen Vertretungskörpers einzuwirken. Demnach kann auch eine faktische (informelle) Einflussnahme von Abgeordneten auf andere Abgeordnete, sei es auch außerhalb durch Ausschüsse geschaffener Zuständigkeitsgrenzen, ein Amtsgeschäft darstellen. Vielfach werden unter Ausschluss Dritter geführte Beratungen sogar durch Vorschriften über ein Amtsgeheimnis strafrechtlich geschützt. Anstöße aus den Reihen von Mitgliedern des Kollegialorgans können unter dem Aspekt von Sachlichkeit von anderen Mitgliedern des Kollegialorgans entscheidend besser beurteilt werden als Anregungen „von Außen“, denen sich manche Kollegialorgane von vornherein nur auf durch Verfahrensgesetze strukturierte Weise öffnen dürfen. Auch dort, wo keine solchen Vorschriften bestehen, verdient das systemische Zusammenwirken von Mitgliedern eines Kollegialorgans gegenüber Einflüssen von Außen auf die Meinungsbildung besonderen Schutz.