Verfügt in diesem Sinn der Vorerbe über die Liegenschaft, dann ist damit auch die Grundlage für die Anmerkung der Substitution auf den Überrest weggefallen, weil diese nicht mehr zum „Überrest“ gehören und die nur den Vorerben betreffende Anordnung nicht den Liegenschaftserwerber binden kann; es hat daher auch die Löschung der Anmerkung der Substitution auf den Überrest zu erfolgen
§ 136 GBG, §§ 608 ff ABGB
GZ 5 Ob 239/13b, 23.04.2014
OGH: Das Rekursgericht hat sich betreffend seine Abweisung des Begehrens auf Löschung der Substitutionsanmerkungen auf jene Judikatur gestützt, wonach die Entscheidung, ob eine im Grundbuch eingetragene fideikommissarische Substitution erloschen ist, nicht dem Grundbuchgericht, sondern dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zusteht. Diese Rsp betraf allerdings - soweit überblickbar - keine Fälle einer Substitution auf den Überrest, deren Besonderheit ja gerade darin besteht, dass der Vorerbe über das Substitutionsgut unter Lebenden frei verfügen kann und der Nacherbe nur das erhält, was von der Verlassenschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist. Verfügt in diesem Sinn der Vorerbe über die Liegenschaft, dann ist damit auch die Grundlage für die Anmerkung der Substitution auf den Überrest weggefallen, weil diese nicht mehr zum „Überrest“ gehören und die nur den Vorerben betreffende Anordnung nicht den Liegenschaftserwerber binden kann. Auch in den - einschlägigen - Vorentscheidungen 5 Ob 30/88, 5 Ob 31/88 und 5 Ob 32/88 erfolgte daher (auch) die Löschung der Anmerkung der Substitution auf den Überrest. In Stattgebung des Revisionrekurses der Antragsteller war daher der zur Gänze bewilligende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.