Nach der (neueren) Rsp des OGH bestehen gegen die Durchführung einer Liegenschaftsübertragung im Fall einer angemerkten Substitution auf den Überrest dann keine Bedenken, wenn sich aus der betreffenden Einantwortungsurkunde und der Grundbucheintragung keine (einschlägige) Beschränkung des Vorerben ergibt
§ 94 GBG, §§ 608 ff ABGB
GZ 5 Ob 239/13b, 23.04.2014
OGH: Die Entscheidung des Rekursgerichts folgt der (neueren) Rsp des OGH, wonach gegen die Durchführung einer Liegenschaftsübertragung im Fall einer angemerkten Substitution auf den Überrest dann keine Bedenken bestehen, wenn sich - wie hier - aus der betreffenden Einantwortungsurkunde und der Grundbucheintragung keine (einschlägige) Beschränkung des Vorerben ergibt. Selbst die von Hofmeister zu 5 Ob 32/88 geäußerten Zweifel für den Fall einer unentgeltlichen Verfügung des Vorerben, werden im vorliegenden Fall nicht schlagend, erfolgt doch die Zuwendung der Liegenschaft durch die Vorerbin - nach dem maßgeblichen Grundbuchstand - an eine Nacherbin.
Da die Rechtsmittelwerberin somit keine Rechtsfrage mit der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag, ist ihr gegen die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Drittantragstellers gerichteter Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.