Die Abweisung eines Grundbuchgesuchs kann nicht dadurch erreicht werden, dass mittels einer - gegen § 122 Abs 2 GBG verstoßenden - Urkundenvorlage im Rechtsmittel die angeblich materielle Unrichtigkeit des auf rechtskräftigen Eintragungen beruhenden Grundbuchstands (hier: der Substitution [bloß] auf den Überrest) geltend gemacht wird
§ 94 GBG, § 126 GBG, § 59 AußStrG, § 136 GBG
GZ 5 Ob 239/13b, 23.04.2014
OGH: Der Grundbuchrichter hat seine Entscheidung grundsätzlich nur nach dem Grundbuchstand und den ihm vorliegenden Urkunden zu fällen. Gem § 94 Abs 1 Z 1 GBG darf das Grundbuchgericht eine grundbücherliche Eintragung (nur) dann bewilligen, wenn aus dem Grundbuch in Ansehung der Liegenschaft oder des Rechts kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Die Abweisung eines Grundbuchgesuchs kann jedoch nicht dadurch erreicht werden, dass mittels einer - gegen § 122 Abs 2 GBG verstoßenden - Urkundenvorlage im Rechtsmittel die angeblich materielle Unrichtigkeit des auf rechtskräftigen Eintragungen beruhenden Grundbuchstands (hier: der Substitution [bloß] auf den Überrest) geltend gemacht wird.