Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auch ein einmalig zu deckender Sonderbedarf zu bevorschussen ist

Es kann zwar ein (aufgrund einer Behinderung) laufend gegebener Mehrbedarf als Bestandteil des laufenden monatlichen Unterhalts im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bevorschusst werden, jedoch ist ein einmaliger Sonderbedarf mangels „laufender Zahlung“ einer Bevorschussung nicht zugänglich

21. 07. 2014
Gesetze:

§ 231 ABGB, § 1 UVG, § 3 UVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, einmaliger Sonderbedarf


GZ 10 Ob 22/14d, 23.04.2014


 


OGH: Selbst wenn besondere Bedürfnisse hier in Form des von der Minderjährigen geltend gemachten Sonderbedarfs für die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung iHv 2.272,40 EUR für das erste Behandlungsjahr bestehen sollten und deshalb eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen in vollem Umfang noch nicht eingetreten sein sollte, wäre nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem von der Minderjährigen geltend gemachten Sonderbedarf, der allein eine weitere Unterhaltsvorschussgewährung an die Minderjährige rechtfertigen könnte, nicht um einen regelmäßig monatlich anfallenden Sonderbedarf handeln würde, bei dem es grundsätzlich zulässig wäre, diesen zusätzlich monatlich zu einem Regelunterhalt als einen erhöhten monatlichen Unterhaltsbetrag zuzusprechen, sondern um einen grundsätzlich nur einmalig gegebenen und abzugeltenden Sonderbedarf. Vorschüsse können jedoch nach § 3 Z 2 UVG ua nur dann gewährt werden, wenn der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet. Bevorschussungsfähig sind demnach nur die nicht (mehr) fließenden laufenden Geldunterhaltsleistungen iHd gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Auch aus der Zielsetzung des UVG geht hervor, dass durch die Vorschüsse der laufende (gesetzliche) Unterhalt notleidender Kinder gedeckt werden soll. Es kann daher nach Auffassung des erkennenden Senats zwar ein (aufgrund einer Behinderung) laufend gegebener Mehrbedarf als Bestandteil des laufenden monatlichen Unterhalts im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bevorschusst werden, jedoch ist ein einmaliger Sonderbedarf mangels „laufender Zahlung“ einer Bevorschussung nicht zugänglich.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at