Ein Einkommen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes stellt die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dann nicht sicher, wenn besondere Bedürfnisse bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind
§ 231 ABGB
GZ 10 Ob 22/14d, 23.04.2014
OGH: Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit. Diese tritt unabhängig vom Kindesalter dann ein, wenn das Kind die bei selbständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel entweder aus Vermögenserträgnissen besitzt, selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben im Stande ist. Bei - den hier vorliegenden - einfachen und durchschnittlichen Verhältnissen orientiert sich die Rsp an der sozialversicherungsrechtlichen Mindestpension, das ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a bb und lit b ASVG, die im Jahr 2013 rund 927 EUR monatlich betrug. Ein Einkommen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes stellt jedoch die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dann nicht sicher, wenn besondere Bedürfnisse bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind. Selbsterhaltungsfähig ist nämlich ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen decken kann.