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Zivilrecht

OGH: § 16 Abs 2 WEG 2002 – Umwidmung von „Büro“ in „Arztpraxis“ genehmigungspflichtig?

Hier wird im Wohnungseigentumsvertrag und im Beschluss über die Festsetzung der Nutzwerte bei den Widmungsarten zwischen „Wohnung“, „Geschäftslokal“ „Büro“ und „Arztpraxis“ unterschieden; wenn daher das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass bei einer im Wohnungseigentumsvertrag vorgenommenen Widmung des Objekts der Beklagten als „Büro“ und der tatsächlichen, von den Klägern beanstandeten Verwendung als „Arztpraxis“ eine Widmungsänderung vorliegt, dann stellt dies eine Einzelfallbeurteilung dar, die durch bereits vorliegende Rsp gedeckt ist

21. 07. 2014
Gesetze:

§ 16 WEG, § 523 ABGB


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Widmungsänderungen, Genehmigungspflicht


GZ 5 Ob 210/13p, 20.05.2014


 


OGH: Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig, also ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, Änderungen einschließlich Widmungsänderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 vornimmt, kann nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg nach allgemeinen Grundsätzen petitorisch mit Klage nach § 523 ABGB auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustands sowie gegebenenfalls auf Unterlassung künftiger Änderungen vorgehen. Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage für die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.


 


Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (idR im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. Ob eine (hier: eigenmächtige) Widmungsänderung vorliegt, folgt aus der Gegenüberstellung der gültigen Widmung des betreffenden Objekts auf der Grundlage der darüber bestandenen vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer mit der beabsichtigten (hier: der tatsächlichen) Verwendung des Objekts.


 


Der in § 16 Abs 2 WEG 2002 verwendete Begriff „Änderungen“ ist sehr weit auszulegen und umfasst regelmäßig auch Änderungen des Gegenstands und der Betriebsform eines in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Betriebs.


 


Hier wird im Wohnungseigentumsvertrag und im Beschluss über die Festsetzung der Nutzwerte bei den Widmungsarten zwischen „Wohnung“, „Geschäftslokal“ „Büro“ und „Arztpraxis“ unterschieden. Wenn daher das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass bei einer im Wohnungseigentumsvertrag vorgenommenen Widmung des Objekts der Beklagten als „Büro“ und der tatsächlichen, von den Klägern beanstandeten Verwendung als „Arztpraxis“ eine Widmungsänderung vorliegt, dann stellt dies eine Einzelfallbeurteilung dar, die durch bereits vorliegende Rsp gedeckt ist.

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