Der für das Prekarium wesentlichen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs entspricht der Mangel der Bindung des Verleihers für die Zukunft; mangels ausdrücklicher Vereinbarung der freien Widerruflichkeit müsste sich eine solche aus den Umständen des Falles ergeben; grundsätzlich spricht die Unentgeltlichkeit für die Widerruflichkeit; aber auch bei Unentgeltlichkeit kann sich ein gegenteiliger Bindungswille für die Zukunft aus den Umständen ergeben
§ 974 ABGB
GZ 7 Ob 65/14f, 07.05.2014
OGH: Bei der Bittleihe (Prekarium) handelt es sich um einen Leihvertrag, für den der Gebrauch der Sache gegen jederzeitigen Widerruf eingeräumt wird, sodass der Verleiher die Sache nach Willkür zurückfordern kann. Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB, die nicht vermutet wird, sondern von dem nachzuweisen ist, der sich darauf beruft, besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt.
Der für das Prekarium wesentlichen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs entspricht der Mangel der Bindung des Verleihers für die Zukunft. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung der freien Widerruflichkeit müsste sich eine solche aus den Umständen des Falles ergeben. Grundsätzlich spricht die Unentgeltlichkeit für die Widerruflichkeit. Aber auch bei Unentgeltlichkeit kann sich ein gegenteiliger Bindungswille für die Zukunft aus den Umständen ergeben.
Der Kläger spricht davon, dass die Grundstücke samt den darauf befindlichen Gebäuden (Wohngebäude, Betriebshallen) einem zusammenhängenden landwirtschaftlichen Liegenschaftskomplex angehören. Damit geht er selbst davon aus, dass - wie in der Landwirtschaft auch durchaus üblich - die Grundstücke mit den Betriebsgebäuden und das Grundstück mit dem Wohngebäude als Einheit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) dienten und dienen.
Die freie Widerruflichkeit wurde nicht ausdrücklich vereinbart, eine solche ergibt sich aber auch nicht aus den Umständen des Falles. Gegen die freie Widerrufsmöglichkeit spricht nämlich schon die Erwägung, dass der Kläger, der auf dem landwirtschaftlichen Liegenschaftskomplex ursprünglich selbst den Weinbaubetrieb führte, diesen unter Überlassung der Nutzung der darauf errichteten Gebäude dem Beklagten übergab. Daraus lässt sich vielmehr die Gebrauchsabsicht zumindest für die Dauer der Führung des Betriebs durch den Beklagten ableiten.
Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte den Betrieb auch woanders führen könnte. Dass der Beklagte den ihm übergebenen Weinbaubetrieb nicht mehr fortführt, wurde vom Kläger im erstgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die nunmehrigen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung widersprechen dem Neuerungsverbot.
Begründet der Kläger sein Räumungsbegehren mit dem Widerruf einer prekaristisch eingeräumten Benützung, so ist das Gericht an diesen ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund gebunden. Hier erweist sich der geltend gemachte Rechtsgrund als nicht gegeben, weil der Kläger das die Bittleihe kennzeichnende Merkmal der freien Widerruflichkeit nicht nachwies.