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Zivilrecht

OGH: Zur durchschauten Mentalreservation

Ein Motiv kann nicht schon deshalb als bedungen angesehen werden, weil es ein Teil bekannt gibt und der andere Teil vom Vertragsabschluss nicht Abstand nimmt; zur bloßen Bekanntgabe des Motivs müssen noch besondere Umstände hinzutreten

21. 07. 2014
Gesetze:

§ 901 ABGB, § 863 ABGB


Schlagworte: Durchschaute Mentalreservation, Motiv vereinbart


GZ 3 Ob 62/14k, 30.04.2014


 


OGH: Nach § 901 Satz 1 ABGB können die Parteien einen Beweggrund oder einen mit einem Vertrag verfolgten Zweck zur Bedingung erheben. Das verbum legalium „ausdrücklich“ wird dabei iSv „hinreichend deutlich“ verstanden, sodass ein Motiv auch schlüssig als Bedingung vereinbart werden kann. Allerdings kann ein Motiv nicht schon deshalb als bedungen angesehen werden, weil es ein Teil bekannt gibt und der andere Teil vom Vertragsschluss nicht Abstand nimmt. Zur bloßen Bekanntgabe des Motivs müssen noch besondere Umstände hinzutreten, damit das Motiv als zur Bedingung iSd § 901 Satz 1 ABGB erhoben angesehen werden kann. Der andere Vertragsteil muss nämlich das Motiv nicht nur als solches akzeptieren, sondern - zumindest konkludent - als Vertragsinhalt akzeptieren.


 


Die Abgrenzung, ob ein Motiv zur Bedingung erhoben oder als Vertragsinhalt vereinbart wurde, ist mitunter schwierig und nur durch Vertragsauslegung zu ermitteln. In der Lehre wird als Voraussetzung dafür, dass ein bekanntes Motiv als Bedingung qualifiziert werden kann, verlangt, dass sich das Motiv aus Sicht der Vertragsparteien auf einen noch ungewissen Umstand bezieht: Was von den Parteien nicht als unsicher erkannt wurde, kann daher nicht Bedingung sein. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der andere Vertragspartner bewusst das Risiko des Nichteintritts des ungewissen Umstands und des damit verbundenen Wegfalls des Vertrags auf sich nimmt.


 


Das vage gehaltene Motiv des Geschäftsführers der beklagten Partei, den Kläger durch die Zusage einer höheren Provision an das Unternehmen zu binden und seinen Einsatz zu befördern, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Geschäftsführer der beklagten Partei bot dem Kläger die höhere Provision an, damit er im Unternehmen verbleibt; es war aber beiden Vertragsparteien klar, dass es nicht „ewig“ so bleiben würde. Gerade dieser Umstand zeigt den erkennbaren Versuch, den Kläger aktuell im Unternehmen zu halten. Vorerst war klar (und nicht unsicher), dass der Kläger die höhere Provision erhalten sollte, zumal die Vereinbarung einer einseitigen Abänderbarkeit zugunsten der beklagten Partei gerade nicht festgestellt ist. Dazu kommt, dass aus dem Gespräch von Jänner/Februar 2008 keine Hinweise hervorgehen, dass der höhere Provisionsanspruch mit der Ankündigung der Beendigung des Vertragsverhältnisses (in Form der Kündigung) auslaufen sollte. Das bekanntgegebene Motiv ist insoweit zu unbestimmt, um als (auflösende) Bedingung für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung gelten zu können. In gleicher Weise könnte angenommen werden, dass die wirkliche Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Ende der Kündigungsfrist als maßgeblich anzusehen. Diese Überlegungen zeigen, dass eine Qualifikation des bekannt gegebenen Motivs als (bestimmte) Bedingung für das Aufrechtbleiben des höheren Provisionsanspruchs nicht in Betracht kommt.


 


Da die beklagte Partei ohne entsprechende Grundlage in der vertraglichen Vereinbarung die Provisionsansprüche des Klägers einseitig reduziert hat, war die sofortige Vertragsauflösung berechtigt.

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