Auch im Prozessrecht begründete „besondere Umstände“ können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende „Nachklage“ rechtfertigen
§ 1325 ABGB
GZ 2 Ob 44/14f, 29.04.2014
OGH: Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen.
Der Kläger hat darzulegen, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrags aus besonderen Gründen zulässig ist, bzw dass besondere Umstände vorliegen, welche es ihm (ausnahmsweise) gestatten, trotz bereits erfolgter Schmerzengeldabgeltung im Rahmen der Globalbemessung, eine ergänzende Bemessung mittels Nachklage mit Erfolg durchzusetzen.
Auch im Prozessrecht begründete „besondere Umstände“ können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende „Nachklage“ rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn (ausschließlich in der Gerenz des beklagten Schädigers gelegene) verfahrensrechtliche Vorschriften eine Ausdehnung des zunächst eingeklagten, angesichts der erlittenen Schmerzen aber als zu gering zu beurteilenden Ersatzbetrags verwehren.
Der Kläger kann sich aber nicht darauf berufen, an der Ausdehnung des Klagebegehrens infolge verfahrensrechtlicher Vorschriften gehindert gewesen zu sein, wenn er im Vorprozess keine derartige Ausdehnung vorgenommen hat.
In der Entscheidung 6 Ob 204/98p bejahte der OGH die Zulässigkeit einer Nachklage in einem Fall, in dem die Klägerin schon im Vorprozess darauf hingewiesen hatte, dass eine Ausdehnung des Klagebegehrens über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze nicht möglich sei, und der Beklagte (im Nachprozess) nicht vorbrachte, er hätte im Vorprozess einer Klageausdehnung zugestimmt.
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger im Vorprozess die (weitere) Klageausdehnung in der nächsten Tagsatzung vorbehalten, sofern die Beklagten ihre Zustimmung geben. Die Beklagten hatten jedoch in der Folge keine Gelegenheit, zu einer Klageausdehnung ihre Zustimmung zu geben, weil diese nicht erfolgte und dieses Thema im weiteren Prozessverlauf auch nicht mehr angesprochen wurde.
Bei dieser Sachlage - bei der der Kläger eine entsprechende Klageausdehnung gar nicht erst „versucht“ hat - trifft die Beklagten nicht die Behauptungs- und Beweislast dahingehend, dass sie im Vorprozess einer (hypothetischen) Ausdehnung der Klage über die bezirksgerichtliche Streitwertgrenze hinaus zugestimmt hätten. Vielmehr liegt es am Kläger, einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, dass besondere Umstände vorgelegen seien, die ihn an der Ausdehnung des zunächst eingeklagten Ersatzbetrags auf die von ihm letztlich als berechtigt erkannte Höhe gehindert hätten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger nicht dartun konnte, dass er an der Ausdehnung des Klagebegehrens infolge ausschließlich in der Gerenz der Beklagten gelegenen verfahrensrechtlichen Gründen gehindert war. Die Zulässigkeit der Nachklage wurde vom Berufungsgericht daher zu Recht verneint.