Die Anforderungen an Feuerwehrleute bezüglich ihrer eigenen Sicherheit dürfen nicht zu hoch gestellt werden
§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 1304 ABGB
GZ 4 Ob 20/14s, 20.05.2014
Der Kläger war als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bei einem Einsatz zur Löschung eines vom Beklagten verursachten Brandes eingeschritten und hat dabei einen Unfall erlitten. Er hatte ohne ausdrückliche Weisung des Einsatzleiters den Brand vom Dach eines neben dem Brandobjekt befindlichen Schuppens bekämpft und war - mangels Absturzsicherung - vom Dach gestürzt.
Das Erstgericht wies das auf Zahlung von Schmerzengeld und auf Feststellung der Haftung für „sonstige“ Schäden gerichtete Begehren ab. Das Verschulden des Beklagten am Ausbruch des Brandes und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Brandereignis und Körperverletzung seien nicht zweifelhaft, die Zurechnung der Schadensfolge an den Beklagten sei aber nicht gerechtfertigt, weil das Belastungsmoment auf Seiten des Klägers, der die Eigensicherung nicht hätte außer Acht lassen dürfen, gegenüber der Fahrlässigkeit des Beklagten überwiege.
OGH: Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung iSd angeführten Gesetzesstelle zukommt.
Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
Bei Feuerwehrleuten ist zu berücksichtigen, dass diese bei der Brandbekämpfung ihr Augenmerk in erster Linie auf diese Tätigkeit und nicht so sehr auf ihre persönliche Sicherheit richten. Häufig ist gerade ihr entschlossenes Eingreifen ohne allzu große Rücksichtnahme auf die eigene Gesundheit Voraussetzung für eine erfolgreiche Brandbekämpfung. Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an Feuerwehrleute bezüglich ihrer eigenen Sicherheit nicht zu hoch gestellt werden.
Das Berufungsgericht bejahte die Adäquanz der Handlung des Beklagten (Außerachtlassen der Bratpfanne auf dem E-Herd) für die eingetretene Verletzung und ging von einem bloß leicht fahrlässigem Verhalten des Klägers aus, da er - wenngleich irrtümlich - eine mögliche Personenrettung vor Augen gehabt habe, er die Haftung am Schuppendach in 2 bis 2,5 m Höhe überprüft und für ausreichend befunden habe und die Eigensicherung aus objektiv-technischer Sicht mangels ortsfester Befestigungspunkte nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dem gegenüber würden die Belastungsmomente auf Seiten des Beklagten überwiegen, sodass nach Lage des Einzelfalls eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Beklagten angemessen sei.
Diese Beurteilung ist vertretbar. Der erhöhte Standort auf dem Schuppendach führte (nach dem den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen für Feuerwehrwesen) dazu, dass der Kläger näher an das Brandobjekt heran kam, und war somit für den Löschvorgang zweckmäßig. Wenn das Berufungsgericht die Hintanstellung der eigenen Sicherheit aufgrund der Einnahme dieser Löschposition durch den Kläger bloß als leicht fahrlässig und die Unachtsamkeit des Beklagten für schwerwiegender qualifiziert, so liegt darin keine grobe - vom OGH aufzugreifende - Fehlbeurteilung bzw Überschreitung seines Ermessensspielraums.
Allgemein gültige konkrete Richtlinien, welches Verhalten bzw welche Beschlüsse eines Feuerwehrmanns noch durch den Brand herausgefordert werden, kann der OGH angesichts der jeweils individuellen Fallkonstellationen nicht geben.