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Wirtschaftsrecht

VwGH: Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter iSd § 75 Abs 2 GewO

Die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte ist wesensmäßig mit einer Sache verbunden und wird daher durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder dinglich Berechtigten nicht berührt

16. 07. 2014
Gesetze:

§ 75 GewO, § 74 GewO, § 8 AVG


Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlagen, Eigentümer / sonst dinglich Berechtigter, juristische Person, Partei


GZ 2013/04/0157, 29.04.2014


 


VwGH: Die Bf (juristische Person) ist Mehrheitseigentümerin des Grundstückes, auf dem die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage betrieben wird. Auch dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden soll bzw errichtet wurde, kommt, wenn er nicht gleichzeitig Inhaber bzw Betreiber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs 2 GewO die Rechtsstellung eines Nachbarn zu. Das Gesetz stellt auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Zu einer iSd § 77 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 Z. 1 GewO relevanten Gefährdung kann es somit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen.


 


Für die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte kommt es jedoch nicht - wie von der belBeh angenommen - darauf an, ob die Bf als solche bereits in den seinerzeitigen Genehmigungsverfahren Parteistellung hatte.


 


Vielmehr ist die Parteistellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte wesensmäßig mit einer Sache verbunden und wird daher durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers oder dinglich Berechtigten nicht berührt.


 


Entscheidend ist daher, ob der bzw die Rechtsvorgänger der Bf im entsprechenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren Parteistellung hatten.

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