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Wirtschaftsrecht

VwGH: Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage und Bekämpfung durch Nachbar

Ein Einwand des Nachbarn einer Betriebsanlage gegen die im Gutachten vorgenommene Wahl des Messpunktes (hier: für Lärmmessungen) ist nicht zielführend, wenn er nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt

16. 07. 2014
Gesetze:

§ 74 GewO, § 77 GewO, § 81 GewO, § 52 AVG


Schlagworte: Gewerberecht, Änderung einer Betriebsanlage, Nachbar, Einwand, unzumutbare Belästigung, Sachverständige, Gutachten


GZ 2013/04/0164, 29.04.2014


 


Der Bf wendet gegen die Pläner ein, die auf einem Plan gekennzeichneten Erdwälle seien in keiner Weise hinreichend konkretisiert, da die genaue Lage, Tiefe, Bewuchs und Neigung nicht präzisiert seien.


 


VwGH: Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Beschwerdefall alleine entscheidende Frage, ob sachverhaltsbezogen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 iVm § 77 GewO vorliegen, auf Grundlage von nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten eines gewerbetechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen beurteilt wurde.


 


Diese Sachverständigen haben sich auf die einen Bestandteil des vorliegenden Projektes bildenden Pläne gestützt und diese für eine Beurteilung der Auswirkungen nach § 77 GewO für ausreichend befunden (vgl auch § 353 Abs 1 lit b GewO, der bei dem einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Unterlagen von "erforderlichen Pläne und Skizzen" spricht). Diese Beurteilung ist angesichts der nun vorgelegten Pläne als nicht unschlüssig zu erkennen und wurde vom Bf auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft. Darüber hinaus wurde die Ausführung der Erdwälle durch eine im angefochtenen Bescheid angeführte Auflage näher konkretisiert.


 


Der Bf wendet gegen die in den vorangegangenen Rechtsgängen vorgenommene Begutachtung ein, der medizinische Gutachter aber auch die belBeh hätten aufgrund der "aktuell publizierten Immissionsgrenzwerte" zum Ergebnis gelangen müssen, dass für die Nachbarn eine unzumutbare Belästigung erwartet werden müsse, sowie bei der Augenscheinsverhandlung am 7. und 8. Mai 1996 sei die Messung auf dem Balkon und der südseitigen Terrasse verweigert worden.


 


Zu diesem Vorbringen ist der Bf auf das Vorerkenntnis zu verweisen, in dem der VwGH die von der belBeh vorgenommene Beurteilung der Auswirkung der Änderung der Betriebsanlage nicht als rechtswidrig erkannt hat (vgl im Übrigen das Erkenntnis vom 12. September 2007, 2007/04/0100, wonach ein Einwand gegen die Wahl des Messpunktes nicht zielführend ist, wenn er nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt).

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