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Baurecht

VwGH: Erforderlichkeit eines Ortsaugenscheins (Wr BauO)?

Das Unterbleiben eines Ortsaugenscheins war kein Verfahrensmangel, weil im Bauanzeigeverfahren als Projektverfahren nicht erkennbar war, was die Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Klärung beigetragen hätte

16. 07. 2014
Gesetze:

§ 62 Wr BauO, § 13a AVG


Schlagworte: Wr Baurecht, Bauanzeige, Ortsaugenschein, mündliche Verhandlung, Manuduktionspflicht


GZ 2012/05/0138, 08.04.2014



Vor dem Hintergrund der Wr BauO wurde eine Bauanzeige abschlägig erledigt und die angezeigte Bauführung untersagt. Die Bf machte als vermeintliche Verfahrensmängel das Unterbleiben eines Ortsaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung geltend.



VwGH: Sofern die Bf die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung sowie des beantragten Ortsaugenscheins rügt, legt sie eine Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dar. Ungeachtet dessen handelt es sich beim Bauanzeigeverfahren wie beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszwecks und damit der Flächenwidmung, ist somit anhand des konkreten Projektes (zB Baubeschreibung, Pläne) zu prüfen. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden. Gleiches muss für die Frage der Bauanzeige- bzw Bewilligungspflicht eines Bauvorhabens gelten, weshalb auch nicht erkennbar ist, was die Durchführung eines Ortsaugenscheins oder einer mündlichen Verhandlung zur Klärung beigetragen hätte.

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