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Verfahrensrecht

VwGH: Bekämpfung von Gutachten

Die Behörde kann sich bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anschließen, hat aber nachvollziehbar die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen

16. 07. 2014
Gesetze:

§§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 46 AVG, § 52 AVG


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweismittel, Amtssachverständige, Gutachten, Privatsachverständige, Widerspruch, freie Beweiswürdigung


GZ 2013/04/0164, 29.04.2014


 


Der Bf bringt gegen die von der belBeh der Änderungsgenehmigung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten vor, es sei durch den von ihm beigezogenen Gutachter bestätigt worden, dass die Gutachten insbesondere wegen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr der Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten, da sich das gewerbetechnische Gutachten auf nicht mehr gültige Normen und Richtlinien stütze.


 


VwGH: Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass die belBeh zu der vom Bf vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eine ergänzende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen einholte. Damit entsprach sie der hg Rsp, wonach die Behörde sich bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anschließen kann, aber nachvollziehbar die Gedankengänge aufzuzeigen hat, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Dass sich die belBeh in der Folge in freier Beweiswürdigung insbesondere auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen stützte, weil das vom Bf vorgelegte Gutachten lediglich allgemeine Ausführungen enthalten habe, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, zumal der Bf auch die sachverhaltsbezogene Relevanz seiner Einwendungen nicht darlegte.

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