Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst
§ 13a AVG
GZ 2012/05/0138, 08.04.2014
VwGH: Hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Manuduktion durch die Behörden ist der Bf entgegen zu halten, dass sich die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst bezieht, weshalb keine Verpflichtung der Behörden besteht, die Bf derart anzuleiten, "damit der behördliche Konsens erlangt werden kann".