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Verfahrensrecht

OGH: Begründungserleichterung nach § 500a ZPO

Die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt

14. 07. 2014
Gesetze:

§ 500a ZPO


Schlagworte: Berufung, Begründungserleichterung


GZ 8 Ob 26/14b, 28.04.2014


 


OGH: § 500a ZPO sieht eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht vor; die Möglichkeit einer verkürzten Begründung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Ob den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom OGH im Allgemeinen nicht aufgegriffen werden kann.


 


Die Zusatzbegründung des Berufungsgerichts ist klar nachvollziehbar. Der Vorwurf der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht den gesamten festgestellten Sachverhalt seiner Begründung zugrunde gelegt und das Ergebnis des Vorverfahrens unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt.

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