Bei den Ansprüchen nach dem DSG 2000 handelt es sich um höchstpersönliche Ansprüche
§ 500 ZPO, § 502 ZPO, § 32 DSG 2000, § 16 ABGB
GZ 6 Ob 6/14x, 15.05.2014
OGH: Nach § 500 Abs 1 Z 1, § 528 Abs 1 ZPO, § 402 EO hat das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren seinen Entscheidungsgegenstand zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Allerdings hat eine solche Bewertung nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt, was etwa bei höchstpersönlichen Ansprüchen, die ihrem Wesen nach keine Bewertung in Geld zulassen, nicht der Fall ist. Der OGH hat außerdem bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch der Entscheidungsgegenstand von Streitigkeiten nach dem DSG 2000 nicht zu bewerten ist, zögen doch Ansprüche nach diesem Gesetz nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich; insoweit ist insbesondere der der Entscheidung 6 Ob 148/00h zugrunde liegende Sachverhalt dem hier zu beurteilenden vergleichbar.
Da es somit auf die vom Rekursgericht und im Revisionsrekurs aufgeworfenen Fragen zum Wert des Entscheidungsgegenstands gar nicht ankommt, wird das Rekursgericht, das ja den Revisionsrekurs allein aufgrund der von ihm vorgenommenen Bewertung für jedenfalls unzulässig hielt, einen Ausspruch darüber nachzuholen haben, ob der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung (nicht) zulässig ist.