Für den Fall, dass der Verfahrenshilfeantrag hinsichtlich des Umfangs der begehrten Begünstigungen missverständlich ist, hat das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein Begehren klarzustellen
§§ 63 ff ZPO, 73 ZPO, § 464 ZPO, § 7 AußStrG
GZ 6 Ob 69/14m, 15.05.2014
OGH: Auch im Außerstreitverfahren unterbricht ein während der Rekursfrist eingebrachter Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts die Rekursfrist. Hingegen kann ein lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO abzielender Antrag den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht beeinflussen. Ist der Verfahrenshilfeantrag hinsichtlich des Umfangs der begehrten Begünstigungen missverständlich, hat das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sein Begehren klarzustellen.
Beantragt der Rechtsmittelwerber zunächst die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, was eine Unterbrechung der Rekursfrist auslöst, hat er aber im Vermögensbekenntnis (ZP-Form 1) den Punkt 7 „Umfang der Verfahrenshilfe“ nicht ausgefüllt, so ist der Umfang des Begehrens widersprüchlich und ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Ist im verbesserten ZP-Form 1 die Befreiung von den Kosten für einen Rechtsanwalt gerade nicht angekreuzt, so ist dies als Einschränkung des ursprünglichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu qualifizieren und es fällt ab dem Zeitpunkt der Einschränkung des Verfahrenshilfeantrags die Unterbrechung der Rekursfrist weg.