Der OGH wird grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Rechtsmittelgericht tätig
GZ 10 ObS 34/14v, 23.04.2014
OGH: Der OGH wird grundsätzlich nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Rechtsmittelgericht tätig. Eine Aufsichtsfunktion in dem vom Einschreiter gewünschten Sinn kommt ihm hingegen nicht zu.