Auch ohne Erlassung eines Bescheids erbrachte Leistungen können nur zurückgefordert werden, wenn ein Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 ASVG erfüllt ist
§ 107 ASVG, §§ 56 ff AVG
GZ 10 ObS 9/14t, 23.04.2014
OGH: Der erkennende Senat hat erst jüngst festgehalten, dass auch ohne Erlassung eines Bescheids erbrachte Leistungen nur zurückgefordert werden können, wenn ein Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 ASVG erfüllt ist.