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Wirtschaftsrecht

OGH: CMR – zur Haftung für Schäden aus mangelhafter Verladung

Zwischen den Vorschriften der StVO und des KFG zur Ladungssicherung und einer Beschädigung des Frachtguts besteht im Verhältnis zum Versender kein Rechtswidrigkeitszusammenhang

14. 07. 2014
Gesetze:

Art 17 CMR, Art 18 CMR, § 101 KFG


Schlagworte: Unternehmensrecht, Frachtführer, Haftung, Verladung, Ladungssicherung, Schutzzweck der Norm


GZ 7 Ob 25/14y, 22.04.2014


 


OGH: Der Frachtführer ist ua von seiner Haftung befreit, wenn die Beschädigung aus den mit der Verladung oder Verstauung des Guts durch den Absender oder Dritte, die für den Absender handeln, verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist (Art 17 Abs 4 lit c CMR). Der Beweis, dass die Beschädigung durch das Verladen oder Verstauen des Guts durch den Absender verursacht worden ist, obliegt dem Frachtführer (Art 18 Abs 1 CMR). Wenn er beweist, dass nach den Umständen des Falls die Beschädigung aus dieser besonderen Gefahr entstehen konnte, wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch beweisen, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus dieser Gefahr entstanden ist.



Unter Verladen versteht man das Verbringen des Guts auf oder in das Fahrzeug. Die Verstauung umfasst alle Handgriffe, die auf die stabile und transportsichere Platzierung des Guts auf dem Fahrzeug gerichtet sind, wie verkeilen, festzurren, feststopfen etc. Die Befestigung des Ladeguts ist der Verstauung zuzurechnen.



Die Haftungsbefreiung nach Art 17 Abs 4 lit c CMR richtet sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Maßgebend ist allein, wer die Verladung und/oder Verstauung tatsächlich durchgeführt hat. Haben Leute des einen und Personal des anderen Teils zusammengewirkt, ist die Operation als von jenem Teil vorgenommen anzusehen, der persönlich oder durch seine Leute die Oberaufsicht innehatte.



Die CMR regelt nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. Im Zweifel ist die Verladung Sache des Absenders.



Wird der Fahrer oder ein Kran nur „beigestellt“, dann bedeutet dies, dass der Frachtführer lediglich eine Hilfskraft (mit Kran) zur Verfügung stellt, die dem Absender helfen und nach seinen Anordnungen tätig werden soll.



Wenn die Verladung vereinbarungsgemäß (wobei hier Vertragsfreiheit herrscht) dem Frachtführer obliegt, fällt auch sie bereits in den Haftungszeitraum. Wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, weil diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag ist und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraums darstellt.



Die straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG, wonach die Befestigung des Ladeguts, die zur Verstauung zu rechnen ist, in jedem Fall dem Frachtführer überantwortet werden muss, sind im Verhältnis zwischen Frachtführer und Versender mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen. Im Frachtvertragsverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR.

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